Was will ombudschaftliche Beratung?

Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und  Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Hierfür müssen sie in der Lage sein, ihre Interessen und Bedürfnisse zu formulieren und zu vertreten. Oft ist ihnen jedoch nicht klar, über welche Rechte sie verfügen und welche Hilfe sie vom Jugendamt in Anspruch nehmen können. In der ombudschaftlichen Beratung werden sie dabei unterstützt, ihre eigenen Sichtweisen in Beratungs- und Jugendhilfeprozesse nach dem SGB VIII einzubringen.

  • Die Ombudsstelle informiert und berät bzgl. Beratungs- und Jugendhilfeleistungen mit individuellem Rechtsanspruch [mit Ausnahme von §§ 22–26 SGB VIII (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege)].

  • Die Anfragen können sich auf Aspekte der Leistungsgewährung und der Leistungserbringung beziehen, d. h. sie können die Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ggf. mit der Leistungserbringung beauftragte Einrichtungen oder Dienste betreffen.

  • Ombudspersonen sind dem Ziel einer einvernehmlichen Abhilfe einer Beschwerde verpflichtet.

 

Was die Ombudsstelle NICHT kann

Anfragen können von der Ombudsstelle nicht begleitet werden, wenn bereits Gerichte damit befasst sind. Die Ombudsstelle erbringt keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistungen. Sie hat keine Garantenstellung. Ihr obliegt kein Wächteramt.

Im Verhältnis von Jugendämtern und Einrichtungen/Diensten gibt es geregelte und vereinbarte Verfahrenswege (z. B. Qualitätsdialog); die Ombudsstelle wird in diesem Kontext nicht tätig. Gleiches gilt für Differenzen zwischen Mitarbeitenden von Organisationen.